Häufige Fragen

Antworten auf die häufigsten Fragen unserer Mandanten zur steuerlichen Anmeldung von Photovoltaikanlagen

Bin ich in der Umsatzsteuer ein Fall aus 2022 oder ein Fall aus 2023?

Bin ich in der Umsatzsteuer

  • ein Fall aus 2022 (Erstat­tung der Umsatzs­teuer erfol­gt durch das Finan­zamt und ich muss aus eigen­er Tasche den eige­nen Ver­brauch versteuern)
  • oder ein Fall aus 2023 (keine Umsatzs­teuer — Erstat­tung durch das Finan­zamt, keine Verpflich­tung zur Besteuerungdes eige­nen Verbrauches)?

Für die umsatzs­teuer­liche Einord­nung ist der Zeit­punkt der voll­ständi­gen Liefer­ung der Anlage entschei­dend, auf das Datum der Rech­nungsle­gung kommt es nicht an. Ob die Anlage im umsatzs­teuer­lichen Sinn (Werk­liefer­ung) geliefert ist, erse­hen Sie, wenn Sie die Auf­trags­bestä­ti­gung gedanklich „abhak­en“. Der Zäh­ler­wech­sel ist kein Ver­trags­be­standteil des Händlers, auf den Zäh­ler­wech­sel kommt es also nicht an.

Die Anlage ist vor dem 31.12.22 geliefert – muss man trotzdem umsatzsteuerlich fünf volle Kalenderjahre die Jahreserklärung einreichen und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben?

Ja, das bleibt weit­er­hin bestehen.

Die Anlage ist vor dem 31.12.21 ans Netz gegangen und zwischen 10 und 30 KWP – profitiere ich künftig auch von der Einkommensteuerbefreiung ab 2023?

Ja, alle „22er“ — Anla­gen und spätere Anla­gen bet­rifft die neue Einkommensteuerbefreiung.

Einzelne Zahlungen wurden bereits anteilig oder in voller Höhe im Jahr 2022 geleistet – was passiert mit der „Umsatzsteuer“?

Der Händler erstellt nach voll­ständi­ger Liefer­ung der Anlage eine Endabrech­nung mit 0% Umsatzs­teuer und rech­net alle erforder­lichen Zahlun­gen darauf an. Bei Überzahlun­gen des Kun­den kommt es zu ein­er Erstat­tung durch den Händler.

Ich habe die Anlage 2022 bestellt bzw. geliefert bekommen, kann ich da Abschreibungen und Investitionsabzugsbeträge gelten machen?

Nein, denn durch die Freis­tel­lung der Ein­nah­men (§ 3 Nr. 72 EStG) kön­nen auch keine Aus­gaben gel­tend gemacht werden.

Ich habe im Jahr 2022 bereits Umsatzsteuererstattungen vom Finanzamt erhalten- die Anlage wird aber erst 2023 vollständig geliefert. Dadurch erhalte ich indirekt die Umsatzsteuer aus der Anzahlung vom Händler erstattet und habe jetzt das Geld doppelt kassiert. Was passiert nun?

Sie senden uns per info@pv-steuerberatung.de die Schlussrech­nung mit 0% und teilen mit, dass Sie die Umsatzs­teuer aus Anzahlungen/Teilzahlungen/Abschlagszahlungen bere­its erhal­ten haben und wir machen den Vor­gang beim Finan­zamt rückgängig.

Das Finanzamt sendet Erinnerungen an die Quartalsmeldungen zur Umsatzsteuer, mit Fristsetzung.

Mit Erteilung der Umsatzs­teuer­num­mer begin­nt unverzüglich die maschinelle Fris­ten­ver­ar­beitung bei den Finanzämtern. Nehmen Sie die Frist nicht allzu ernst, egal was der Finanzbeamte sagt. Senden Sie uns das Doku­ment, wenn Sie uns bere­its mit dem Ange­bot Paket 1 beauf­tragt haben, dann wird der Fall hier bear­beit­et.
Soll­ten Sie den Auf­trag noch nicht erteilt haben, dann fügen Sie ihn bitte bei. (pv-steuerberatung.de/Unser Ange­bot 2022)

Warum sind wir telefonisch schlecht erreichbar? Woher kommen die langen Bearbeitungszeiten?

Durch die Änderun­gen des Jahress­teuerge­set­zes haben wir erhe­blichen Mehraufwand und Prü­faufwand. Unsere Mitar­beit­er arbeit­en im Hin­ter­grund ab. Unsere Tele­fone sind aktuell Mon­tag bis Don­ner­stag von 09:00–13:00 Uhr von drei Mitar­beit­ern besetzt.

Was ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die PV-Anlage doch nicht 2022 sondern erst 2023 geliefert wurde und schon Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt gemacht wurden?

Dann senden Sie uns die kor­rigierte Schlussrech­nung ihrer PV-Liefer­an­ten zu (das wird erst etwa ab 2/23 passieren). Wir kor­rigieren dann entsprechend. Auch hier gilt, der Steuerpflichtige gibt den Takt vor, nicht die Behörde.

Grund: Die Finanzbeamten haben seit Bekan­ntwer­den möglich­er Änderun­gen im Sep­tem­ber 2022 so getan, als ob alles beim alten geset­zlichen Rah­men bliebe und mit Druck auf die Erfül­lung steuer­lich­er Verpflich­tun­gen gedrängt. Selb­st nach Zus­tim­mung des Bun­desrates zum JStG 2022 hat sich das nicht geändert.

Gilt der „NULL-Steuersatz“ für alle Bestandteile der Rechnung?

Ausweis­lich der Geset­zes­for­mulierung nur für Liefer­ung (von Gegen­stän­den) und Mon­tage der Anlage neb­st notwendi­gen Bestandteilen. Es kommt auf den Begriff Liefer­ung an. In der Rech­nung enthal­tene Wartungs‑, Garantie‑, Steuer­pakete sind keine Liefer­un­gen, son­dern son­stige Leis­tun­gen, unter­liegen daher dem Steuer­satz 19%. Eine Erstat­tungsmöglichkeit gegenüber dem Finan­zamt beste­ht, ist aber in der Regel unwirtschaftlich, weil unweiger­lich Fol­gekosten für Steuer­ber­atung von etwa € 1.100 gegenüberstehen.

Antworten auf die häufigsten Fragen bei den Finanzministerien

Fragen zur Umsatzsteuer

Für welche Pho­to­voltaik-Anla­gen soll der Null­s­teuer­satz gelten?

Der Null­s­teuer­satz gilt für die Liefer­ung bzw. Instal­la­tion sämtlich­er Pho­to­voltaik-Anla­gen, die auf oder in der Nähe von Pri­vat­woh­nun­gen, Woh­nun­gen (z.B. auch Ein­fam­i­lien­häuser) sowie öffentlichen und anderen Gebäu­den, die für dem Gemein­wohl dienende Tätigkeit­en genutzt wer­den, instal­liert wer­den. Diese Voraus­set­zung wird als erfüllt ange­se­hen, wenn die einzelne im Mark­t­stamm­reg­is­ter reg­istri­erte Anlage eine instal­lierte Leis­tung von 30 Kilo­watt (peak) nicht überschreitet.

Die Leis­tungs­fähigkeit der Anlage ist für den Null­s­teuer­satz grund­sät­zlich nicht maßge­blich. Allerd­ings kann die Leis­tungs­fähigkeit der Anlage infolge der Höhe der damit erziel­ten Ein­nah­men die Anwen­dung der Klei­n­un­ternehmer­regelung ausschließen.

Wann gilt der Null­s­teuer­satz für die Anschaf­fung und Mon­tage von Photovoltaik-Anlagen?

Für den Null­s­teuer­satz ist der Zeit­punkt der Bestel­lung, der Ver­tragsab­schluss oder das Ausstellen der Rech­nung nicht maßgeblich.

Allein der Zeit­punkt der Liefer­ung bzw. der Abschluss der Instal­la­tion der Pho­to­voltaik-Anlage ist für die Bes­tim­mung rel­e­vant, ob der Null­s­teuer­satz Anwen­dung findet.

Eine nach dem 31.12.2022 erteilte Rech­nung für eine vor dem 01.01.2023 gelieferte oder instal­lierte Pho­to­voltaik-Anlage berechtigt nicht zur Inanspruch­nahme des Nullsteuersatzes.

Der Null­s­teuer­satz gilt nur für Pho­to­voltaik-Anla­gen, die nach dem 1. Jan­u­ar 2023 geliefert/installiert wer­den. Eine rück­wirk­ende Anwen­dung auf vorher erfol­gte Liefer­un­gen oder Instal­la­tio­nen ist nicht möglich.

Wie wirkt sich die Begün­s­ti­gung auf den Betreiber der Pho­to­voltaik-Anlage aus?

Da die Anschaf­fung bzw. Instal­la­tion ab dem 01.01.2023 dem Null­s­teuer­satz unter­liegt, bein­hal­tet der Preis für die Pho­to­voltaik-Anlage ab diesem Zeit­punkt keine Umsatzs­teuer mehr.

Die geson­derte Inanspruch­nahme eines Vors­teuer­abzugs gegenüber dem Finan­zamt ist man­gels entrichteter Umsatzs­teuer nicht erforder­lich. Wirtschaftlich wird der Betreiber der Pho­to­voltaik-Anlage durch den Null­s­teuer­satz so gestellt, als hätte er den Vors­teuer­abzug bere­its gel­tend gemacht.

Gilt der Null­s­teuer­satz auch für Bat­ter­iespe­ich­er oder z.B. Wechselrichter?

Ja, von der geplanten Regelung sind die Liefer­ung bzw. Mon­tage von Bat­ter­iespe­ich­er sowie sämtliche für den Betrieb der Pho­to­voltaik-Anlage wesentliche Kom­po­nen­ten erfasst.

Wie wirkt sich der Null­s­teuer­satz auf die Erweiterung beste­hen­der Anla­gen aus?

Erfol­gt die Erweiterung nach dem 1. Jan­u­ar 2023, fällt beim Kauf der Kom­po­nen­ten ein­schließlich der Instal­la­tion für die Erweiterung keine Umsatzs­teuer an.

Gilt der Null­s­teuer­satz zukün­ftig auch für die Reparatur von Photovoltaikanlagen?

Begün­stigt ist auch der Aus­tausch und die Instal­la­tion defek­ter Kom­po­nen­ten ein­er Pho­to­voltaik-Anlage. Reine Repara­turen ohne die gle­ichzeit­ige Liefer­ung von in der Bedeu­tung wesentlichen Ersatzteilen sind hinge­gen nicht begünstigt.

Mit dem Auf­trag wird eine Anzahlung fäl­lig. Wie ist diese umsatzs­teuer­lich zu behan­deln, wenn die Pho­to­voltaik-Anlage nach dem 31.12.2022 geliefert bzw. die Instal­la­tion abgeschlossen wird?

Eine vor dem 01.01.2023 entrichtete Anzahlung unter­liegt dem zu diesem Zeit­punkt anzuwen­den­den Regel­s­teuer­satz von 19 %.

Bei Liefer­ung bzw. Abschluss der Instal­la­tion nach dem 31.12.2022 gilt der Null­s­teuer­satz für die gesamte Leis­tung – auch für die Anzahlung. In der Abschlussrech­nung ist dies entsprechend zu berücksichtigen.

Quelle:
https://www.finanzamt.nrw.de/steuerinfos/unternehmen/photovoltaikanlage

Fragen zur Ertragssteuer

Kann eine Pho­to­voltaikan­lage aus dem Unternehmen ent­nom­men werden?

Ein Gegen­stand muss aus dem Unternehmen ent­nom­men wer­den, wenn er zukün­ftig nicht mehr für Zwecke des Unternehmens ver­wen­det wird. Für Pho­to­voltaikan­la­gen gilt dies, wenn zukün­ftig voraus­sichtlich mehr als 90 Prozent des erzeugten Stroms für pri­vate Zwecke ver­wen­det wer­den. Davon ist aus Vere­in­fachungs­grün­den ins­beson­dere auszuge­hen, wenn ein Teil des mit der Pho­to­voltaikan­lage erzeugten Stroms z. B. in ein­er Bat­terie gespe­ichert wird. Gle­ich­es gilt auch, wenn der erzeugte Strom für die Ladung eines pri­vat­en Elek­tro­fahrzeugs, den Betrieb ein­er Wärmepumpe im pri­vat­en Haushalt oder den nich­tun­ternehmerischen Bere­ich ein­er juris­tis­chen Per­son des öffentlichen Rechts genutzt wird.
Die Ent­nahme ein­er Pho­to­voltaikan­lage aus dem Unternehmen unter­liegt dem Null­s­teuer­satz, wenn die Anlage die entsprechen­den Voraus­set­zun­gen erfüllt.
Die Ent­nahme ein­er Pho­to­voltaikan­lage, die unter die oben genan­nte Vere­in­fachungsregel fällt, stellt ein Wahlrecht des Betreibers dar. Die Ausübung dieses Wahlrechts muss durch ihn doku­men­tiert werden.

Die Ent­nahme ein­er Pho­to­voltaikan­lage aus dem Unternehmen unter­liegt dem Null­s­teuer­satz, wenn die Anlage die entsprechen­den Voraus­set­zun­gen erfüllt.

Die Ent­nahme ein­er Pho­to­voltaikan­lage, die unter die oben genan­nte Vere­in­fachungsregel fällt, stellt ein Wahlrecht des Betreibers dar. Die Ausübung dieses Wahlrechts muss durch ihn doku­men­tiert werden.

Ist nach der Ent­nahme ein­er Pho­to­voltaikan­lage später noch ein Vors­teuer­abzug möglich?

Nach der Ent­nahme der Pho­to­voltaikan­lage ist ein Vors­teuer­abzug aus Liefer­un­gen oder son­sti­gen Leis­tun­gen für die Pho­to­voltaikan­lage (z. B. Repara­turen) nur noch anteilig möglich. Maßge­blich ist der tat­säch­liche Anteil der unternehmerischen Nutzung zu dem für den Vors­teuer­abzug entschei­den­den Zeit­punkt. Der für die Ent­nahme unter­stellte Anteil der unternehmerischen Nutzung ist dann nicht mehr entschei­dend. Direkt der unternehmerischen Tätigkeit zuor­den­bare Vors­teuern (z. B. auf Steuer­ber­atungskosten für die Erstel­lung der Umsatzs­teuer­erk­lärung) sind voll abzugs­fähig.
Soweit ein Betreiber die Regelun­gen für Klei­n­un­ternehmer anwen­det, ist ein Vors­teuer­abzug ausgeschlossen.

Für welche Pho­to­voltaik-Anla­gen gilt die Steuerbefreiung?

Für die Ertrag­s­teuer sind Ein­nah­men und Ent­nah­men von auf Ein­fam­i­lien­häusern oder nicht Wohnzweck­en dienen­den Gebäu­den errichteten Pho­to­voltaik-Anla­gen mit ein­er instal­lierten Brut­toleis­tung laut Mark­t­stam­m­daten­reg­is­ter von bis zu 30 Kilo­watt (peak) ab dem Jahr 2022 von der Steuer befre­it. Bei son­sti­gen Gebäu­den, wie beispiel­sweise Mehrfam­i­lien­häusern und gemis­cht genutzten Häusern, liegt die Gren­ze bei 15 Kilo­watt (peak) je Woh­nung oder Gewerbeeinheit.

Kön­nen Kosten, die im Zusam­men­hang mit dem Betrieb ein­er steuer­be­fre­it­en Pho­to­voltaik-Anlage entste­hen, steuer­min­dernd berück­sichtigt werden?

Infolge der Steuer­be­freiung kön­nen die mit dem Betrieb von steuer­be­fre­it­en Pho­to­voltaik-Anla­gen in unmit­tel­barem Zusam­men­hang ste­hen­den Aufwen­dun­gen (wie z.B. Abschrei­bung, Wartungs- und Instand­hal­tungskosten) steuer­lich nicht mehr als Betrieb­saus­gaben berück­sichtigt wer­den (§ 3c Abs. 1 Einkommensteuergesetz).

Wenn ich bere­its vor dem 01.01.2023 eine Pho­to­voltaik-Anlage in Betrieb genom­men habe, prof­i­tiere ich von der Steuerbefreiung?

Für die Ertrag­s­teuer sind Ein­nah­men und Ent­nah­men von auf Ein­fam­i­lien­häusern oder nicht Wohnzweck­en dienen­den Gebäu­den errichteten Pho­to­voltaik-Anla­gen mit ein­er instal­lierten Brut­toleis­tung laut Mark­t­stam­m­daten­reg­is­ter von bis zu 30 Kilo­watt (peak) ab dem Jahr 2022 von der Steuer befre­it. Bei son­sti­gen Gebäu­den, wie beispiel­sweise Mehrfam­i­lien­häusern und gemis­cht genutzten Häusern, liegt die Gren­ze bei 15 Kilo­watt (peak) je Woh­nung oder Gewerbeeinheit.

Uner­he­blich für die Steuer­be­freiung ist, wann die Pho­to­voltaik-Anlage in Betrieb genom­men wurde.

Für die Ein­nah­men und Ent­nah­men der Jahre bis ein­schließlich 2021 greift die Steuer­be­freiung nicht; hier kommt ggf. die Vere­in­fachungsregelung gemäß Scheiben des Bun­desmin­is­teri­ums der Finanzen vom 29.10.2021 (veröf­fentlicht im Bun­dess­teuerblatt 2021 Teil I Seite 2202) zur Anwen­dung. Bei Anla­gen, die bis zum 31.12.2021 in Betrieb genom­men wor­den sind, ist eine Antrag­stel­lung zur Inanspruch­nahme der Vere­in­fachungsregelung in der Regel bis zum 31.12.2022 möglich.

Ich habe für meine Pho­to­voltaik-Anlage die Vere­in­fachungsregelung gemäß Scheiben des Bun­desmin­is­teri­ums der Finanzen vom 29.10.2021 (veröf­fentlicht im Bun­dess­teuerblatt 2021 Teil I Seite 2202) in Anspruch genom­men. Wie wirkt sich die Steuer­be­freiung aus?

In diesem Fall wird die Pho­to­voltaik-Anlage ohne Gewin­nerzielungsab­sicht betrieben und ist damit eine einkom­men­steuer­lich unbeachtliche Tätigkeit, eine soge­nan­nte Lieb­haberei. Auf­grund der mit dem Jahress­teuerge­setz 2022 einge­führten Steuer­be­freiung ändert sich daran nichts.

Gle­ich­es gilt, wenn — unab­hängig von der vor­ge­nan­nten Vere­in­fachungsregelung — von Ihrem Finan­zamt fest­gestellt wurde, dass Sie Ihre Pho­to­voltaik-Anlage ohne Gewin­nerzielungsab­sicht betreiben.

Quelle:
https://www.finanzamt.nrw.de/steuerinfos/unternehmen/photovoltaikanlage

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