Luginger Steuerberatung

für Pho­to­voltaikan­la­gen

 

STEUERRECHT PV-ANLAGEN

Für die umsatzs­teuer­liche Einord­nung ist der Zeit­punkt der voll­ständi­gen Liefer­ung der Anlage entschei­dend, auf das Datum der Rech­nungsle­gung kommt es nicht an. Ob die Anlage im umsatzs­teuer­lichen Sinn (Werk­liefer­ung) geliefert ist, erse­hen Sie, wenn Sie die Auf­trags­bestä­ti­gung gedanklich „abhak­en“. Der Zäh­ler­wech­sel ist kein Ver­trags­be­standteil des Händlers, auf den Zäh­ler­wech­sel kommt es also nicht an.

Wichtiger Hinweis!


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