Luginger Steuerberatung

für Pho­to­voltaikan­la­gen

 

STEUERRECHT BIS 31.12.2022

Für die umsatzs­teuer­liche Einord­nung ist der Zeit­punkt der voll­ständi­gen Liefer­ung der Anlage entschei­dend, auf das Datum der Rech­nungsle­gung kommt es nicht an. Ob die Anlage im umsatzs­teuer­lichen Sinn (Werk­liefer­ung) geliefert ist, erse­hen Sie, wenn Sie die Auf­trags­bestä­ti­gung gedanklich „abhak­en“. Der Zäh­ler­wech­sel ist kein Ver­trags­be­standteil des Händlers, auf den Zäh­ler­wech­sel kommt es also nicht an.

Information und Anmeldung
Ihrer PV-Anlage


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STEUERRECHT AB 01.01.2023

Für die umsatzs­teuer­liche Einord­nung ist der Zeit­punkt der voll­ständi­gen Liefer­ung der Anlage entschei­dend, auf das Datum der Rech­nungsle­gung kommt es nicht an. Ob die Anlage im umsatzs­teuer­lichen Sinn (Werk­liefer­ung) geliefert ist, erse­hen Sie, wenn Sie die Auf­trags­bestä­ti­gung gedanklich „abhak­en“. Der Zäh­ler­wech­sel ist kein Ver­trags­be­standteil des Händlers, auf den Zäh­ler­wech­sel kommt es also nicht an.

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Ihrer PV-Anlage


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Wichtiger Hinweis!


Steuerliche Anmeldungen können erst vorgenommen werden, wenn die Anlage VOLLSTÄNDIG geliefert ist.

EKD – PV – Anlagen Sonderfall

Sofern Sie eine PV-Anlage bei der Firma EKD gekauft haben, deren Montage zum einen Teil im Jahr 2022 und zum anderen Teil im Jahr 2023 erfolgt ist, klicken sie bitte bei
Steuerrecht bis 31.12.2022 / Ablaufplan EKD Sonderfall 22/23