Häufige Fragen
Antworten auf die häufigsten Fragen unserer Mandanten zur steuerlichen Anmeldung von Photovoltaikanlagen
Bin ich in der Umsatzsteuer ein Fall aus 2022 oder ein Fall aus 2023?
Bin ich in der Umsatzsteuer
- ein Fall aus 2022 (Erstattung der Umsatzsteuer erfolgt durch das Finanzamt und ich muss aus eigener Tasche den eigenen Verbrauch versteuern)
- oder ein Fall aus 2023 (keine Umsatzsteuer — Erstattung durch das Finanzamt, keine Verpflichtung zur Besteuerungdes eigenen Verbrauches)?
Für die umsatzsteuerliche Einordnung ist der Zeitpunkt der vollständigen Lieferung der Anlage entscheidend, auf das Datum der Rechnungslegung kommt es nicht an. Ob die Anlage im umsatzsteuerlichen Sinn (Werklieferung) geliefert ist, ersehen Sie, wenn Sie die Auftragsbestätigung gedanklich „abhaken“. Der Zählerwechsel ist kein Vertragsbestandteil des Händlers, auf den Zählerwechsel kommt es also nicht an.
Die Anlage ist vor dem 31.12.22 geliefert – muss man trotzdem umsatzsteuerlich fünf volle Kalenderjahre die Jahreserklärung einreichen und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben?
Ja, das bleibt weiterhin bestehen.
Die Anlage ist vor dem 31.12.21 ans Netz gegangen und zwischen 10 und 30 KWP – profitiere ich künftig auch von der Einkommensteuerbefreiung ab 2023?
Ja, alle „22er“ — Anlagen und spätere Anlagen betrifft die neue Einkommensteuerbefreiung.
Einzelne Zahlungen wurden bereits anteilig oder in voller Höhe im Jahr 2022 geleistet – was passiert mit der „Umsatzsteuer“?
Der Händler erstellt nach vollständiger Lieferung der Anlage eine Endabrechnung mit 0% Umsatzsteuer und rechnet alle erforderlichen Zahlungen darauf an. Bei Überzahlungen des Kunden kommt es zu einer Erstattung durch den Händler.
Ich habe die Anlage 2022 bestellt bzw. geliefert bekommen, kann ich da Abschreibungen und Investitionsabzugsbeträge gelten machen?
Nein, denn durch die Freistellung der Einnahmen (§ 3 Nr. 72 EStG) können auch keine Ausgaben geltend gemacht werden.
Ich habe im Jahr 2022 bereits Umsatzsteuererstattungen vom Finanzamt erhalten- die Anlage wird aber erst 2023 vollständig geliefert. Dadurch erhalte ich indirekt die Umsatzsteuer aus der Anzahlung vom Händler erstattet und habe jetzt das Geld doppelt kassiert. Was passiert nun?
Sie senden uns per info@pv-steuerberatung.de die Schlussrechnung mit 0% und teilen mit, dass Sie die Umsatzsteuer aus Anzahlungen/Teilzahlungen/Abschlagszahlungen bereits erhalten haben und wir machen den Vorgang beim Finanzamt rückgängig.
Das Finanzamt sendet Erinnerungen an die Quartalsmeldungen zur Umsatzsteuer, mit Fristsetzung.
Mit Erteilung der Umsatzsteuernummer beginnt unverzüglich die maschinelle Fristenverarbeitung bei den Finanzämtern. Nehmen Sie die Frist nicht allzu ernst, egal was der Finanzbeamte sagt. Senden Sie uns das Dokument, wenn Sie uns bereits mit dem Angebot Paket 1 beauftragt haben, dann wird der Fall hier bearbeitet.
Sollten Sie den Auftrag noch nicht erteilt haben, dann fügen Sie ihn bitte bei. (pv-steuerberatung.de/Unser Angebot 2022)
Warum sind wir telefonisch schlecht erreichbar? Woher kommen die langen Bearbeitungszeiten?
Durch die Änderungen des Jahressteuergesetzes haben wir erheblichen Mehraufwand und Prüfaufwand. Unsere Mitarbeiter arbeiten im Hintergrund ab. Unsere Telefone sind aktuell Montag bis Donnerstag von 09:00–13:00 Uhr von drei Mitarbeitern besetzt.
Was ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die PV-Anlage doch nicht 2022 sondern erst 2023 geliefert wurde und schon Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt gemacht wurden?
Dann senden Sie uns die korrigierte Schlussrechnung ihrer PV-Lieferanten zu (das wird erst etwa ab 2/23 passieren). Wir korrigieren dann entsprechend. Auch hier gilt, der Steuerpflichtige gibt den Takt vor, nicht die Behörde.
Grund: Die Finanzbeamten haben seit Bekanntwerden möglicher Änderungen im September 2022 so getan, als ob alles beim alten gesetzlichen Rahmen bliebe und mit Druck auf die Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen gedrängt. Selbst nach Zustimmung des Bundesrates zum JStG 2022 hat sich das nicht geändert.
Gilt der „NULL-Steuersatz“ für alle Bestandteile der Rechnung?
Ausweislich der Gesetzesformulierung nur für Lieferung (von Gegenständen) und Montage der Anlage nebst notwendigen Bestandteilen. Es kommt auf den Begriff Lieferung an. In der Rechnung enthaltene Wartungs‑, Garantie‑, Steuerpakete sind keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen, unterliegen daher dem Steuersatz 19%. Eine Erstattungsmöglichkeit gegenüber dem Finanzamt besteht, ist aber in der Regel unwirtschaftlich, weil unweigerlich Folgekosten für Steuerberatung von etwa € 1.100 gegenüberstehen.
Antworten auf die häufigsten Fragen bei den Finanzministerien
Fragen zur Umsatzsteuer
Für welche Photovoltaik-Anlagen soll der Nullsteuersatz gelten?
Der Nullsteuersatz gilt für die Lieferung bzw. Installation sämtlicher Photovoltaik-Anlagen, die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen (z.B. auch Einfamilienhäuser) sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden. Diese Voraussetzung wird als erfüllt angesehen, wenn die einzelne im Marktstammregister registrierte Anlage eine installierte Leistung von 30 Kilowatt (peak) nicht überschreitet.
Die Leistungsfähigkeit der Anlage ist für den Nullsteuersatz grundsätzlich nicht maßgeblich. Allerdings kann die Leistungsfähigkeit der Anlage infolge der Höhe der damit erzielten Einnahmen die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ausschließen.
Wann gilt der Nullsteuersatz für die Anschaffung und Montage von Photovoltaik-Anlagen?
Für den Nullsteuersatz ist der Zeitpunkt der Bestellung, der Vertragsabschluss oder das Ausstellen der Rechnung nicht maßgeblich.
Allein der Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Abschluss der Installation der Photovoltaik-Anlage ist für die Bestimmung relevant, ob der Nullsteuersatz Anwendung findet.
Eine nach dem 31.12.2022 erteilte Rechnung für eine vor dem 01.01.2023 gelieferte oder installierte Photovoltaik-Anlage berechtigt nicht zur Inanspruchnahme des Nullsteuersatzes.
Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaik-Anlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf vorher erfolgte Lieferungen oder Installationen ist nicht möglich.
Wie wirkt sich die Begünstigung auf den Betreiber der Photovoltaik-Anlage aus?
Da die Anschaffung bzw. Installation ab dem 01.01.2023 dem Nullsteuersatz unterliegt, beinhaltet der Preis für die Photovoltaik-Anlage ab diesem Zeitpunkt keine Umsatzsteuer mehr.
Die gesonderte Inanspruchnahme eines Vorsteuerabzugs gegenüber dem Finanzamt ist mangels entrichteter Umsatzsteuer nicht erforderlich. Wirtschaftlich wird der Betreiber der Photovoltaik-Anlage durch den Nullsteuersatz so gestellt, als hätte er den Vorsteuerabzug bereits geltend gemacht.
Gilt der Nullsteuersatz auch für Batteriespeicher oder z.B. Wechselrichter?
Ja, von der geplanten Regelung sind die Lieferung bzw. Montage von Batteriespeicher sowie sämtliche für den Betrieb der Photovoltaik-Anlage wesentliche Komponenten erfasst.
Wie wirkt sich der Nullsteuersatz auf die Erweiterung bestehender Anlagen aus?
Erfolgt die Erweiterung nach dem 1. Januar 2023, fällt beim Kauf der Komponenten einschließlich der Installation für die Erweiterung keine Umsatzsteuer an.
Gilt der Nullsteuersatz zukünftig auch für die Reparatur von Photovoltaikanlagen?
Begünstigt ist auch der Austausch und die Installation defekter Komponenten einer Photovoltaik-Anlage. Reine Reparaturen ohne die gleichzeitige Lieferung von in der Bedeutung wesentlichen Ersatzteilen sind hingegen nicht begünstigt.
Mit dem Auftrag wird eine Anzahlung fällig. Wie ist diese umsatzsteuerlich zu behandeln, wenn die Photovoltaik-Anlage nach dem 31.12.2022 geliefert bzw. die Installation abgeschlossen wird?
Eine vor dem 01.01.2023 entrichtete Anzahlung unterliegt dem zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Regelsteuersatz von 19 %.
Bei Lieferung bzw. Abschluss der Installation nach dem 31.12.2022 gilt der Nullsteuersatz für die gesamte Leistung – auch für die Anzahlung. In der Abschlussrechnung ist dies entsprechend zu berücksichtigen.
Quelle:
https://www.finanzamt.nrw.de/steuerinfos/unternehmen/photovoltaikanlage
Fragen zur Ertragssteuer
Kann eine Photovoltaikanlage aus dem Unternehmen entnommen werden?
Ein Gegenstand muss aus dem Unternehmen entnommen werden, wenn er zukünftig nicht mehr für Zwecke des Unternehmens verwendet wird. Für Photovoltaikanlagen gilt dies, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 Prozent des erzeugten Stroms für private Zwecke verwendet werden. Davon ist aus Vereinfachungsgründen insbesondere auszugehen, wenn ein Teil des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird. Gleiches gilt auch, wenn der erzeugte Strom für die Ladung eines privaten Elektrofahrzeugs, den Betrieb einer Wärmepumpe im privaten Haushalt oder den nichtunternehmerischen Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts genutzt wird.
Die Entnahme einer Photovoltaikanlage aus dem Unternehmen unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn die Anlage die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.
Die Entnahme einer Photovoltaikanlage, die unter die oben genannte Vereinfachungsregel fällt, stellt ein Wahlrecht des Betreibers dar. Die Ausübung dieses Wahlrechts muss durch ihn dokumentiert werden.
Die Entnahme einer Photovoltaikanlage aus dem Unternehmen unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn die Anlage die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.
Die Entnahme einer Photovoltaikanlage, die unter die oben genannte Vereinfachungsregel fällt, stellt ein Wahlrecht des Betreibers dar. Die Ausübung dieses Wahlrechts muss durch ihn dokumentiert werden.
Ist nach der Entnahme einer Photovoltaikanlage später noch ein Vorsteuerabzug möglich?
Nach der Entnahme der Photovoltaikanlage ist ein Vorsteuerabzug aus Lieferungen oder sonstigen Leistungen für die Photovoltaikanlage (z. B. Reparaturen) nur noch anteilig möglich. Maßgeblich ist der tatsächliche Anteil der unternehmerischen Nutzung zu dem für den Vorsteuerabzug entscheidenden Zeitpunkt. Der für die Entnahme unterstellte Anteil der unternehmerischen Nutzung ist dann nicht mehr entscheidend. Direkt der unternehmerischen Tätigkeit zuordenbare Vorsteuern (z. B. auf Steuerberatungskosten für die Erstellung der Umsatzsteuererklärung) sind voll abzugsfähig.
Soweit ein Betreiber die Regelungen für Kleinunternehmer anwendet, ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Für welche Photovoltaik-Anlagen gilt die Steuerbefreiung?
Für die Ertragsteuer sind Einnahmen und Entnahmen von auf Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden errichteten Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 Kilowatt (peak) ab dem Jahr 2022 von der Steuer befreit. Bei sonstigen Gebäuden, wie beispielsweise Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern, liegt die Grenze bei 15 Kilowatt (peak) je Wohnung oder Gewerbeeinheit.
Können Kosten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer steuerbefreiten Photovoltaik-Anlage entstehen, steuermindernd berücksichtigt werden?
Infolge der Steuerbefreiung können die mit dem Betrieb von steuerbefreiten Photovoltaik-Anlagen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen (wie z.B. Abschreibung, Wartungs- und Instandhaltungskosten) steuerlich nicht mehr als Betriebsausgaben berücksichtigt werden (§ 3c Abs. 1 Einkommensteuergesetz).
Wenn ich bereits vor dem 01.01.2023 eine Photovoltaik-Anlage in Betrieb genommen habe, profitiere ich von der Steuerbefreiung?
Für die Ertragsteuer sind Einnahmen und Entnahmen von auf Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden errichteten Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 Kilowatt (peak) ab dem Jahr 2022 von der Steuer befreit. Bei sonstigen Gebäuden, wie beispielsweise Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern, liegt die Grenze bei 15 Kilowatt (peak) je Wohnung oder Gewerbeeinheit.
Unerheblich für die Steuerbefreiung ist, wann die Photovoltaik-Anlage in Betrieb genommen wurde.
Für die Einnahmen und Entnahmen der Jahre bis einschließlich 2021 greift die Steuerbefreiung nicht; hier kommt ggf. die Vereinfachungsregelung gemäß Scheiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29.10.2021 (veröffentlicht im Bundessteuerblatt 2021 Teil I Seite 2202) zur Anwendung. Bei Anlagen, die bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommen worden sind, ist eine Antragstellung zur Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung in der Regel bis zum 31.12.2022 möglich.
Ich habe für meine Photovoltaik-Anlage die Vereinfachungsregelung gemäß Scheiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29.10.2021 (veröffentlicht im Bundessteuerblatt 2021 Teil I Seite 2202) in Anspruch genommen. Wie wirkt sich die Steuerbefreiung aus?
In diesem Fall wird die Photovoltaik-Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben und ist damit eine einkommensteuerlich unbeachtliche Tätigkeit, eine sogenannte Liebhaberei. Aufgrund der mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführten Steuerbefreiung ändert sich daran nichts.
Gleiches gilt, wenn — unabhängig von der vorgenannten Vereinfachungsregelung — von Ihrem Finanzamt festgestellt wurde, dass Sie Ihre Photovoltaik-Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betreiben.
Quelle:
https://www.finanzamt.nrw.de/steuerinfos/unternehmen/photovoltaikanlage
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