Luginger Steuerberatung
für Photovoltaikanlagen
STEUERRECHT PV-ANLAGEN
Für die umsatzsteuerliche Einordnung ist der Zeitpunkt der vollständigen Lieferung der Anlage entscheidend, auf das Datum der Rechnungslegung kommt es nicht an. Ob die Anlage im umsatzsteuerlichen Sinn (Werklieferung) geliefert ist, ersehen Sie, wenn Sie die Auftragsbestätigung gedanklich „abhaken“. Der Zählerwechsel ist kein Vertragsbestandteil des Händlers, auf den Zählerwechsel kommt es also nicht an.